DFStrab - Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Straßenbahnen
V Fahrbetrieb
§ 11 Allgemeine Pflichten beim Fahren des Zuges
- Pflichten
- Einstellen verstellbarer Elemente vor Fahrtantritt
- Konzentration auf Straßenverkehr und Schienenweg
- Beschilderung des Fahrzeuges gemäß Zweck der Fahrt
- Benutzung der Beleuchtung entsprechend der Sicht- und Witterungsverhältnisse
- energiesparende und wirtschaftliche Fahrweise
- besondere Verantwortung gegenüber den Fahrgästen
- Regelungen
- Fahren auf Sicht
- Türen während der Fahrt geschlossen
- Nutzung von Signal-, Beleuchtungs- und Beschallungseinrichtungen nur zu verkehrsnotwendigen Zwecken
- "Rechts vor links" bei Gleiszusammenführungen ohne entsprechende Regelung
- Streckengleise gelten als Vorranggleise (Haupt-/Nebenstraßenprinzip)
- Linienverkehr vor Sonderverkehr
- Personenverkehr vor Betriebsverkehr
- Verbote
- keine manipulierenden Eingriffe in die Fahrzeugtechnik
- keine Veränderungen an Bedien- und Anzeigeelementen
§ 12 Zugbildung
Was versteht man unter Zugbildung?
- Kuppeln mehrerer Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps
Wer darf Fahrzeuge kuppeln?
- ausschließlich unterwiesene Befugte
- An- und Abkuppeln erfolgt durch Werkstattpersonal
- bei Betirebsunregelmäßigkeiten auch durch Mitarbeiter der Leitstelle oder Fahrbedienstete
Wie ist zu kuppeln?
- anzukuppelnder Zug muss festgebremst sein
- langsam an diesen Zug heranfahren (bis auf ca. einen Meter)
- Kupplungen ausrichten (beide Fahrzeuge müssen stehen und gesichert sein)
- beim Entkuppeln in Gleisbögen ist grundsätzlich von der Außenseite der Krümmung her zwischen die Wagen zu treten
- nach dem Ankuppeln ist die ordnungsgemäße mechanische und elektrische Verriegelung zu prüfen (Anfahr- und Bremsprobe)
- Züge aus mehreren Fahrzeugen dürfen nur aus maxiaml zwei KT4D gebildet werden
§ 13 Betriebs- und Sonderverkehr
Was geilt als Betriebsverkehr?
- Ein- und Aussetzfahrten vom oder zum Betriebshof
- gekennzeichnete Betriebsfahrten in der Wagenkarte
- Ausbildungsfahrten
- Fahrten mit Arbeitsfahrzeugen
- Werkstatt- und Probefahrten
Wie sind solche Fahrten zu kennzeichnen?
- anstelle der Linien- und Zielinformation ist eine dem Fahrzweck entsprechende Beschilderung zu führen ("Fahrschule", "Betriebsfahrt", "Werkstattfahrt")
- Arbeitsfahrzeuge müssen nicht separat beschilder werden (Schleifwagen 303, Zweiwegefahrzeuge)
§ 14 Betriebshöfe und Abstellanlagen
Was ist auf Betriebshöfen und in Abstellanlagen zu beachten?
- es gelten die Verkehrsregeln der StVO
- Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich 20 km/h, sofern nicht anders ausgeschildert
- in der Werkstatt ist Schrittgeschwindigkeit zu fahren (im Bereich der Fahrleitungstrenner max. 15 km/h)
- Fahrten innerhalb der Werkstatt nur durch unterwiesenes Personal
- Vorbeifahrt am Fahrsignal F0 "Halt!" nur nach Aufforderung der Leitstelle
- Fahrten auf dem Betriebshof
- sind grundsätzlich in der Leitstelle anzumelden
- ohne Anmeldung darf nur innerhalb der Werkstatt gefahren werden
- ausgenommen davon sind planmäßige Fahrten vom Abstellort bis Signall S611
- in der Tramhalle gilt max. 15 km/h
- Rückwärtsfahrten aus der Abstellhalle nur nach Zustimmung der Leitstelle und bis maximal an Signal Sh7 (H-Tafel) auf Gleis 1c
- Rückwärtsfahrten aus der Werkstatt, der Gleisharfe und vom Probe-/Bremsprüfgleis nur nach Zustimmung der Leitstelle unter Beachtung der Signale S181 bzw. S014 und bis maximal an Signal Sh7 (H-Tafel) auf Gleis 61
- beim Abstellen eines Zuges ist dieser gegen Abrollen und unbefugtes Betreten sowie Ingangsetzen zu sichern, Fenster und Türen sind zu schließen
- beim Abstellen des Fahrzeugs ist bis fünf Meter an das davor stehende Fahrzeug heranzufahren und anzuhalten, anschließend bis auf einen Meter heranfahren
- beim Abstellen des Zuges auf dem Betriebshof ist der von der Leitstelle zugewiesene Stellplatz zu benutzen und das Fahrzeug abzurüsten:
- Zug ischern
- nach Fundsachen durchsuchen
- Fenster schließen
- Zug auf Beschädigungen kontrollieren
- Zug ausschalten
- Fahrzeugunterlagen und betriebsliche Formulare in zugewiesenen Fächern ablegen
- für den Betriebshof gilt der Gleis- und Weichenplan gemäß Anlage 4 DFStrab
§ 15 Funktions- und Sichtprüfung am Fahrzeug
Was ist am Fahrzeug zu prüfen?
Funktionsprüfung
- Türfunktion
- Zugsignaleinrichtungen
- Sichtfeld der Rückspiegel
- Schienenbremse
- Fahrscheinentwerter (an der ersten Endhaltestelle)
Sichtprüfung
- Füllstand der Sandstreueinrichtung
- Verbandkasten
- Warndreieck
- Warnweste
- Feuerlöscher
- Weichenstelleisen
- Weichenbesen
- Verplombung sicherheitsrelevanter Einrichtungen und Schalter
- Lack- und Blechschäden
- Rückblickkamera
- Verschluss der RFE (Rückfahreinrichtung)
Funktions- und Sichtprüfung
- Sandstreueinrichtung
- Scheibenwischer
zusätzlich beim KT4D
- Aufhängung der Schienenbremse
- Arretierung der Kupplung
- Beweglichkeit der Bahnräumer
- Kurbel für Stromabnehmer
- Verrieglung der Sitze über den Sandkästen
- Verriegelung der Kästen der Hauptschalter (Batteriekasten)
Wichtig
Alle angegebenen Punkte gehören zum Aufrüsten des Fahrzeugs und sind vom Fahrbediensteten zu prüfen.
Bei defekten Sandläufen oder fehlender Verplombung - auch bei anderen festgestellten Schäden oder Mängeln - ist die Leitstelle zu informieren und deren Entscheidung zu erfragen, ob das Fahrzeug für den Liniendienst einsatzbereit ist oder ausgetauscht werden muss.
§ 16 Fahrgeschwindigkeit und Zugabstand
Wovon ist die Fahrgeschwidnigkeit abhängig?
- Gleislage (Fliehkräfte in Gleisbögen, Zustand der Gleise)
- Witterungsbedingungen (Nässe, Glätte)
- Sichtverhältnisse (Helligkeit, Nebel)
Vorgegebene Geschwindigkeiten
- die Streckengeschwindigkeit, wenn nicht extra signalisiert, beträgt 50 km/h
- Haltestellen, die ohne Halt durchfahren werden maximal 20 km/h
Gleiskörper
- straßenbündiger Gleiskörper gemäß StVO
- besonderer Gleiskörper
- mit Unterbrechungen gemäß StVO
- ohne Unterbrechungen gemäß DFStrab
- unabhängiger (bahneigener) Gleiskörper gemäß DFStrab
Weichen und Gleiskreuzungen
- spitz befahrene Weichen
- kraftschlüssig festgelegt maximal 15 km/h
- formschlüssig festgelegt maximal 20 km/h
- stumpf befahrene Weichen maximal 20 km/h
- Gleiskreuzungen maximal 20 km/h
- Gleiswechsel ohne Signalisierung mit Streckengeschwindigkeit
§ 17 Signale
- Signale müssen rechtzeitig gegeben werden
- bei ausgefallenem oder nicht eindeutig wahrzunehmendem Signal ist nach der Bedeutung mit der größten Sicherheit zu handeln
- bei Ausfall oder Störung von Fahrsignalen nur auf Anweisung der Leitstelle oder Betriebsaufsicht und dann mit besonderer Vorsicht unter Beachtung der allgemein gültigen Verkehrsregeln fahren
- Signale, die durch ein weißes Kreuz mit schwarzem Rand oder Abdecktafeln gekennzeichnet sind, sind bedeutungslos (ungültig)
- Gleisverschlingung Nauener Tor - stadteinwärts fahrende Züge haben Vorrang
- bei Streckenabschnitten, die mit den Signalen So 5 (Begegnungsverbot Anfang) und So 6 (Begegnungsverbot Ende) signalisiert sind, haben Züge, bei denen So 5 angezeigt wird, Vorrang vor Zügen, denen So 5a (Begegnungsverbot Anfang, Vorrang gewähren) angezeigt wird
- Zugsignale Z 1 (Spitzensignal) und Z 2 (Schusssignal) sind zu zeigen, wenn die Sichtverhältnisse (insbesondere bei Dämmerung oder Dunkelheit) es erfordern
- Zugsignal Z 1 ist ständig zu zeigen bei Fahrten auf Streckengleisen
- bei Wechsel der Gleislage in eine andere Gleislage oder Überschneidung mit übrigem Straßenverkehr ist Zugsignal Z 4 ( Fahrtrichtungssignal) zu zeigen; gilt auch für die Ausfahrt aus besonderem oder unabhängigem Gleiskörper oder rechtzeitig bei Abfahrt von Haltestellen mit Gleislage am rechten Fahrbahnrand
- es gelten die Signale gemäß Anlage 1 DFStrab
§ 18 Weichen, Gleiskreuzungen und Gleisschmieranlagen
Wann dürfen spitz befahrene Weichen oder mit Gleiskreuzungen verbundene Abzweigungen befahren werden?
- wenn kein anderer Zug gefährdet wird
Was ist beim Befahren von spitzen Weichen zu beachten?
- Geschwindigkeit ist so zu wählen, dass mit einer Betriebsbremsung vor der Weiche angehalten werden kann
- Sichtprüfung der Lage der Weichenzungen in die vorgeschriebene Richtung
- bei Versagen der Stellvorrichtung elektrisch angesteuerter Weichen ist anzuhalten und die Weiche von Hand zu stellen
- Ansteuerung elektrischer Weichen erfolgt im Linienbetrieb durch den Bordrechner
- bei Betriebsfahrt (auch als Fahrschule) sind die Weichen von Hand zu stellen
Was ist sonst noch zu beachten?
- stumpf befahrene Weichen, die mit dem Signal W14 signalisiert sind, dürfen nicht aufgefahren werden
- beim Befahren von Weichen, Gleiskreuzungen und -schmieranlagen ist nicht zusätzlich zu sanden
- entriegelete Gleiswechsel sind mit Signal G2a (10 km/h) zu beschildern
§ 19 Eingleisige Strecke
Was ist bei eingleisigen Strecken zu beachten?
- gesichert durch Fahrsignalanlage
- ohne technische Sicherung (z.B. Ausfall der FSA) wird auf Sicht gefahren und das nur auf Anordnung; dies gilt auch für Folgefahrten
- Gleisverschlingung Nauener Tor (bei Ausfall der FSA)
- stadteinwärts fahrende Züge haben Vorrang (signalisierung mittels So5 und So5a)
- baubedingte eingleisige Abschnitte werden gemäß Betra befahren
§ 20 Bremsen
Worauf muss man beim Bremsen mit einer Straßenbahn achten?
- bei einer Betriebsbremsung rechtzeitig und ohne Ruck abbremsen
- darauf achten, dass die Räder nicht gleiten
- falls erforderlich, sanden
- beim Auslsen der Notbremse ist Ursache festzustellen
- wenn Weiterfahrt möglich, dann erst nach Rückstellung der Notbremse
- Betätigung der Schienenbremse nur bei Gefahr
- bei vermindertem Bremsvermögen des Zuges ist die Geschwindigkeit anzupassen
- Fahrgäste können bis zur nächsten Haltestelle oder Ausstiegsmöglichkeit mitgenommen werden; Zug muss ausgetauchst werden
- bei Versagen der Betriebsbremse restliche zur Verfügung stehende Bremsen nutzen
- Dahrgäste können bis zur nächsten Haltestelle oder Ausstiegsmöglichkeit mitgenommen werden
- höchstens mit 15 km/h fahren; Zug muss ausgetauchst werden
- bei Ausfall aller Bremsen darf nicht weitergefahren werden; Zug ist durch Abschleppen oder Abschieben auszutauschen
- eine defekte Bremse darf erst gelöst werden, wenn Zug gegen Abrollen gesichert ist
§ 21 Rückwärtsfahren
Was ist eine Rückwärtsfahrt?
- Fahrten, bei denen nicht die in Fahrtrichtung vorn gelegene Bedieneinrichtung (vorderer Fahrerstand) genutzt wird
Wie darf rückwärts gefahren werden?
- Zugspitze ist mit einem Fahrbediensteten zu besetzen
- dieser erteilt Aufträge zum Fahren und Bremsen (Auftragssignale)
- dieser ist für das Rückwärtsfahren auch verantwortlich
- Rückwärtsfahrten sind nur erlaubt, wenn niemand gefährdet wird
- vor dem Wechsel der Fahrtrichtung darauf achten, dass Weiche freigefahren ist
- es sind die vorgesehenen technischen Einrichtungen des Zuges (Rangiersignal) oder Signalpfeife zur Übermittlung der Signale zu verwenden
- Verwendung des Signalmittels ist untereinander abzustimmen
- vor Fahrt Signalversätndigung durchführen
Welche Auftragssignale sind gültig?
- Abfahrauftrag - ein kurzer Ton
- Haltauftrag - zwei kurze Töne oder jeder nach der Abfahrt gegebene Ton
- Soforthalteauftrag - drei oder mehr kurze Töne
§ 22 Schieben und Schleppen
Wann werden Fahrzeuge geschoben oder geschleppt?
- wenn diese nicht mit eigener Kraft bewegt werden können
Wie darf geschoben oder geschleppt werden?
- Spitze des Zuges ist mit Fahrbedienstetem zu besetzen
- dieser gibt dem Fahrer Aufträge zum Fahren oder Bremsen
- ist für den Zug verantwortlich
- beim Schleppen ist der geschleppte Zug mit Fahrbedienstetem zu besetzen
- abzuschleppendes Fahrzeug muss bei unbeabsichtigter Zugtrennung gegen Abrollen gesichert werden
- Kunden dürfen nur dann bis zur nächsten Ausstiegsmöglichkeit befördert werden, wenn ihre Sicherheit gewährleistet ist
- sind bei schlechter Sicht oder Dunkelheit am Zugverband die Signale Z1 (Spitzensignal) oder Z2 (Schlusssignal) nicht anzeigbar, ist die Erkennbarkeit mittels anderer Mittel sicherzustellen
- an beiden Fahrzeugen ist Z5 (Warnblinksignal) einzuschalten, bzw. am Havariefahrzeug Z5 und gelbes Blinklicht
- Höchstgeschwindigkeit beim Schleppen oder Schienem beträgt 20 km/h
§ 23 Bau- und Gefahrenstellen
Wie muss man sich verhalten?
- es ist so vorsichtig an Bau- und Gefahrenstellen innerhalb und in unmittelbarer Nähe der Gleise heranzufahren, dass
- eine Gefährdung ausgeschlossen ist
- der Zug davor durch eine Betriebsbremsung zum Halten gebracht werden kann
- an Baufahrzeuge und fahrbare Arbeitsmittel darf nur so weit herangefahren werden, dass ein Rangieren dieser Fahrzeuge gewährleistet ist (15m Abstand zur Gefahrenstelle)
- Aufträge der Sicherungsposten sind zu beachten
- Durchfahrtsbreite und -höhe sind zu beachten (Profilfreiheit)
§ 24 Betriebsfunk und Betriebsleitsystem
- Betriebsfunk ist gemäß Anlage 2 DFStrab zu bedienen
- Linie und Kurs sind vor Ab-/Ausfahrt in den Bordrechner (IBIS) einzugeben
- mündliche und digitale Anweisungen (Textmeldungen IBIS) sind zu quittieren
§ 25 Meldungen
Was ist zu melden?
- Unfälle mit eigener Beteiligung
- Unfälle ohne eigene Beteiligung bei Behinderung oder Hilfestellung
- Entgleisungen, Fahrzeugbrände, Benutzung des Feuerlöschers
- Überfälle und Tätlichkeiten
- Streckenmängel, ungesicherte Bau- und Gefahrenstellen, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen oder zu Schäden führen können
- Schäden am Zug an Betriebsanlagen (auch Sandmangel)
- Störungen an Signal- oder Lichtzeichenanlagen (auch Bü-Sicherung)
- Fundsachen
- nicht bedienbare Haltestellen, sowie zurückgelassene Kunden
- Verstöße gegen Gesetze und Verordnungen bei Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes
- Gefahren-, Not- und Zwangsbremsungen
- Schäden am Zug spätestens an der letzten Endhaltestelle melden
- Vorfälle, durch die Forderungen oder Beschwerden zu erwarten sind
§ 26 Hilfeleistung
Wem ist Hilfe zu leisten?
- hilflosen oder verletzten Personen auch außerhalb des Zuges
Wie hat man sich zu verhalten?
- Betreuung obliegt so lange dem Mitarbeiter, bis ein anderer die Fürsorge übernimmt
- falls erforderlich, ist auch danach weiterhin Hilf zu leisten
- kommen Personen durch elektrische Spannung zu Schaden oder werden gefährdet, sind spannungsführende Teile unverzüglich abzuschalten bzw. dies zu veranlassen