DFStrab - Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Straßenbahnen

I Einleitung

  1. Die Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Straßenbahnen (DFStrab) ist aufgrund der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab) erlassen. Sie gilt für alle Fahrbediensteten und Mitarbeiter mit Fahrberechtigung.
    Personenbezogene Bezeichnungen gelten für weibliche, männliche und diverse Betriebsbedienstete gleichermaßen.
  2. Fahrgäste im Sinne des Personenbeförderungsrechtes werden in dieser Dienstanwiesung als Kunden bezeichnet.
  3. Unter Straßenbahnen sind alle spurgebundenen Fahrzeuge gemäß BOStrab (einschließlich Betriebsfahrzeuge im eingegleisten Zustand, z.B. Zweiwegefahrzeug) zu verstehen.
  4. Sicherheit und Ordnung sowie Kundendienst bestimmen die Durchführung des Betriebes, weitere Unternehmensziele sind zu beachten.
  5. Der Unternehmer, der Betriebsleiter, dessen Stellvertreter oder deren Beauftragte sind für alle sich aus der DFStrab ergebenden Personalangelegenheiten zuständig. Die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsgesetzes über die Mitbestimmung bleiben unberührt.