DFStrab - Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Straßenbahnen
III Kundendienst
§ 2 Grundsätze des Kundendienstes
Was erwartet der Kunde vom Fahrbediensteten?
- sichere
- ordnungsgemäße
- zuverlässige und
- pünktliche Beförderung
- Auskunft bei eventuellen Fragen
- Ermöglichen zufälliger und vorgegebener Anschlussbeziehungen
§ 3 Kundendienst im Linienbetrieb
Welches Auftreten und Verhalten wird vom Fahrbediensteten erwartet?
- rücksichtsvolles
- höfliches und
- besonnenes Auftreten
- kundenorientiertes und
- partnerschaftliches Verhalten
- Verweis auf das Kundenzentrum bei fehlender Ergebnisfindung
- Informationen der Kunden bei Änderungen, Umleitungen und Störungen und Hinweise auauf mögliche Alternativverbindungen
§ 4 Fehlverhalten von Kunden
Was sind Fehlverhalten von Kunden?
- Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes
- Belästigung anderer Fahrgäste
- Essen und Trinken im Fahrzeug
- Vandalismus und Sachbeschädigung (u.a. Füé auf Sitzpolster, Scheiben zerkratzen, etc.)
Welche Gegenmaßnahmen können ergriffen werden?
- Belehrung des Fahrgastes
- Ausschluss des Fahrgastes von der Beförderung
- Anwendung des § 123 StGB (Hausrecht)
Wer darf nicht von der Beförderung ausgeschlossen derden=
- Minderjährige unter 14 Jahren
- hilflose Personen
§ 5 Fundsachen
Was sind Fundsachen?
- Gegenstände und Dinge, die in der Straßenbahn
- an Endhaltestellen beim Kontrollieren des Wagens gefunden werden
- durch Fahrgäste während der Fahrt gefunden und abgegeben werden
Wie ist mit Fundsachen zu verfahren?
- Fundsachen sind sorgfältig aufzubewahren
- wertvolle Fundsachen sind durch Außendienst sofort abzuholen
- sind dem Verlierer zurückzugeben, sofern dieser sich eindeutig ausweisen kann (durch geeignetes Dokument, eindeutige Beschreibung der verlorenen Sache, ...)
- vor Aushändigung an den Eigentümer sind dessen Personalien festzustellen
- Verlierer muss den Erhalt der Fundsache quittieren
- bei Fundsachen, die von Fahrgästen abgegeben werden, sollten dessen Personalien festgehalten werden (Aussicht auf Findelrohn)
- nimmt ein Fahrgast eine Fundsache an sich, ist dieser auf die Verpflichtung zur Herausgabe hinzuweisen (§ 978 BGB), im Weigerungsfall ist die Leitstelle zu informieren
- gegenüber Dritten und am Funk sind keine Einzelheiten zur Fundsache mitzuteilen
- es gilt die Fundsachenordnung gemäß separater Arbeitsanweisung