DFStrab - Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Straßenbahnen
II Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gesetze, Verordnungen, betriebliche örtliche Anweisungen
- Notwendige Anweisungen und Verordnungen außerhalb der DFStrab
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG) - regelt die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linien- und Gelegenheitsverkehr
- Verordnung über den Bau und Betriebder Straßenbahnen (BOStrab) - legt grundlegende Anforderungen für den Betrieb, die Betriebsanlagen, die Fahrzeuge und die Fahrbediensteten fest
- Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr, sowie Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV) - regelt die Umstände zum Befördern von Persoenen und Gegenständen
- Straßenverkehrsgesetz (StVG) - regelt u.a. Haftungsangelegenheiten bei Unfällen, legt Regelungen für Führerscheine und Ordnungswidrigkeiten frest
- Straßenverkehrsordnung (StVO) - lenkt und regelt den öffentlichen Verkehr
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG) - regelt u.a. Arbeitszeitlänge, Pausen und freie Tage
- Fahrpersonalverordnung (FPersV) - regelt u.a. Lenk- und Ruhezeiten
- Sozialgesetzbuch Teil 7 (SGB VII) - regelt die gesetzliche Unfallverhütung
- Unfallverhütungsvorschriften (UVV) - regeln Vermeidung von Unfällen und Gefahren für die Gesundheit am Arbeitsplatz
- Strafgesetzbuch (StGB) - regelt Strafmaß und Straftatbestände, wenn Handlungen strafbar sind (u.a. § 123 StGB Hausrecht)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) - regelt u.a. geringfügige Verkehrsverstöße
- Besondere Beförderungsbedingungen (VBB) und Tarifbestimmungen - regeln u.a. den Umgang mit Kunden, das Verhalten von Kunden und Fahrpreise
- Dienstanweisungen des Betriebsleiters (DA und BetrA) - regeln u.a. das Verhalten bei eingerichteten Baustellen, besondere Anweisungen im Arbeitsablauf (z.B. das Tragen der Dienstkleidung)
- Dienstplan und Kursfahrplan (Wagenkarten) - regeln Arbeitsbeginn und -ende, Fahrtverlauf, Blockpausen
- Tarif- und Betriebsvereinbarungen
- Anordnungsbefugte
- Betriebsleiter Straßenbahn, dessen Vertreter oder Beauftragte
- Ausbilder Straßenbahn
- Abteilungsleiter Verkehr
- Gruppenleiter Verkehrsdurchführung
- Abteilungsleiter Fahrzeuginstandhaltung und Infrastruktur
- Mitarbeiter der Leitstelle
- Lehrfahrer während der Ausbildung
- Mitarbeiter der Technischen Aufsichtsbehörde (TAB) - die RAB überwacht u.a. die Einhaltung der Verordnungen der BOStrab, nimmt Fahrzeuge und Strecken ab
- Bei Zweifeln an der Auslegung von Anweisungen oder Anordnungen hat sich der Fahrbedienstete zur Aufklärung an einen Vorgesetzten zu wenden.
- Betriebsanlagen und Fahrzeuge sind in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zu halten.
Personen, die den Fahrbediensteten nicht bekannt sind, müssen sich ausweisen.