DFStrab - Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Straßenbahnen

II Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gesetze, Verordnungen, betriebliche örtliche Anweisungen

  1. Notwendige Anweisungen und Verordnungen außerhalb der DFStrab
  • Personenbeförderungsgesetz (PBefG) - regelt die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linien- und Gelegenheitsverkehr
  • Verordnung über den Bau und Betriebder Straßenbahnen (BOStrab) - legt grundlegende Anforderungen für den Betrieb, die Betriebsanlagen, die Fahrzeuge und die Fahrbediensteten fest
  • Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr, sowie Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV) - regelt die Umstände zum Befördern von Persoenen und Gegenständen
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG) - regelt u.a. Haftungsangelegenheiten bei Unfällen, legt Regelungen für Führerscheine und Ordnungswidrigkeiten frest
  • Straßenverkehrsordnung (StVO) - lenkt und regelt den öffentlichen Verkehr
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG) - regelt u.a. Arbeitszeitlänge, Pausen und freie Tage
  • Fahrpersonalverordnung (FPersV) - regelt u.a. Lenk- und Ruhezeiten
  • Sozialgesetzbuch Teil 7 (SGB  VII) - regelt die gesetzliche Unfallverhütung
  • Unfallverhütungsvorschriften (UVV) - regeln Vermeidung von Unfällen und Gefahren für die Gesundheit am Arbeitsplatz
  • Strafgesetzbuch (StGB) - regelt Strafmaß und Straftatbestände, wenn Handlungen strafbar sind (u.a. § 123 StGB  Hausrecht)
  • Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) - regelt u.a. geringfügige Verkehrsverstöße
  • Besondere Beförderungsbedingungen (VBB)  und Tarifbestimmungen - regeln u.a. den Umgang mit Kunden, das Verhalten von Kunden und Fahrpreise
  • Dienstanweisungen des Betriebsleiters (DA und BetrA) - regeln u.a. das Verhalten bei eingerichteten Baustellen, besondere Anweisungen im Arbeitsablauf (z.B. das Tragen der Dienstkleidung)
  • Dienstplan und Kursfahrplan (Wagenkarten) - regeln Arbeitsbeginn und -ende, Fahrtverlauf, Blockpausen
  • Tarif- und Betriebsvereinbarungen
  1. Anordnungsbefugte
  • Betriebsleiter Straßenbahn, dessen Vertreter oder Beauftragte
  • Ausbilder Straßenbahn
  • Abteilungsleiter Verkehr
  • Gruppenleiter Verkehrsdurchführung
  • Abteilungsleiter Fahrzeuginstandhaltung und Infrastruktur
  • Mitarbeiter der Leitstelle
  • Lehrfahrer während der Ausbildung
  • Mitarbeiter der Technischen Aufsichtsbehörde (TAB) - die RAB  überwacht u.a. die Einhaltung der Verordnungen der BOStrab, nimmt Fahrzeuge und Strecken ab
  1. Bei Zweifeln an der Auslegung von Anweisungen oder Anordnungen hat sich der Fahrbedienstete zur Aufklärung an einen Vorgesetzten zu wenden.
  2. Betriebsanlagen und Fahrzeuge sind in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zu halten.

Personen, die den Fahrbediensteten nicht bekannt sind, müssen sich ausweisen.